(1) Das Kreditrisiko ist die Gefahr, dass die Gegenpartei aus mangelnder Bonität ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Auch bei Veranlagungen verbleibt stets ein unvermeidbares Risiko, dass der veranlagte Betrag nicht vollständig zurückgezahlt werden kann.
(2) Dem Kreditrisiko ist das Ausfalls- und Gegenparteirisiko zuzuordnen. Das Ausfalls- und Gegenparteirisiko ist das allgemeine Risiko eines Verlustes oder eines entgangenen Gewinns infolge eines Ausfalls eines Vertrags- oder Geschäftspartners. Das Ausfalls- und Gegenparteirisiko kann sich auch aus einer unzureichenden Diversifikation der Geschäftspartner ergeben, sowohl bei Veranlagungen als auch als Kreditgeber.
(3) Die Aufnahme von Darlehen oder Krediten und die Begebung von Anleihen zu Veranlagungszwecken sind unzulässig. Bei Veranlagungen ist darüber hinaus das Klumpenrisiko zu berücksichtigen. Das Klumpenrisiko hat ein erhöhtes Ausfalls- und Verlustrisiko vor allem bei mangelnder Streuung von Anlagen aber auch von Fremdfinanzierungen (Begebung von Anleihen) zum Gegenstand. Fremdfinanzierungen oder Veranlagungen beim Bund oder den Bundesländern sind nicht als Klumpenrisiko zu qualifizieren.
(4) Auf die Bonität der Vertrags- oder Geschäftspartner, die durch die Österreichische Finanzmarktaufsicht, eine Ratingagentur oder auf andere Weise festgestellt worden ist, ist Bedacht zu nehmen und ist prioritär vor den Konditionen für das Finanzgeschäft im Sinne der Risikoaversität zu berücksichtigen.
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