§ 4 § 4Risikomanagement und Risikoarten
In Kraft seit 01. Mai 2021
Up-to-date
(1) Bei der Abwicklung eines Finanzgeschäftes dürfen nur notwendige Risiken eingegangen werden und sind die Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Minimierung des Risikos hat stets größeres Gewicht als die Steigerung der Erträge oder die Optimierung der Kosten.
(2) Bei der Beurteilung und dem Abschluss eines Finanzgeschäftes sind insbesondere folgende Risikoarten zu berücksichtigen und entsprechend zu dokumentieren:
1. das Kreditrisiko;
2. das Marktrisiko;
3. das Liquiditätsrisiko;
4. das Reputationsrisiko;
5. das Rechtsrisiko;
6. das operationelle Risiko.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden