(1) § 9 Abs. 1 K-SpvG und § 1 dieser Verordnung gelten nicht für folgende Rechtsträger und Arten von Finanzgeschäften:
1. Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern, wenn diese ausschließlich nachstehende Finanzgeschäfte betreiben:
a) Fremdfinanzierungen im Sinne des § 4 K-SpvG in Form von Darlehen oder Krediten oder den Abschluss von Leasingverträgen, oder
b) Gewährung von kurzfristigen Darlehen oder Krediten an Rechtsträger im Mehrheitseigentum der jeweiligen Gemeinde, oder
c) Veranlagungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 K-SpvG oder in einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 K-SpvG als risikoarm bezeichnete Veranlagungsformen.
2. Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 K-SpvG und sonstige Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, wenn diese ausschließlich nachstehende Finanzgeschäfte betreiben:
a) Fremdfinanzierungen im Sinne des § 4 K-SpvG in Form von gewährten Darlehen oder Krediten durch die Republik Österreich oder eine sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts, oder
b) Fremdfinanzierungen im Sinne des § 4 K-SpvG in Form von gewährten Darlehen oder Krediten am Kapitalmarkt oder den Abschluss von Leasingverträgen, sofern nicht mehr als drei Transaktionen im Jahr getätigt werden und die Transaktion durch ein Aufsichtsorgan oder die Eigentümerversammlung vor deren Abschluss genehmigt wird und nach deren Abschluss diesen Gremien zeitnah darüber berichtet wird, oder
c) Veranlagungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 K-SpvG oder in einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 K-SpvG als risikoarm bezeichnete Veranlagungsformen.
(2) Wird ein Finanzgeschäft im Sinne des Abs. 1 zusammen mit einem anderen Finanzgeschäft abgeschlossen, auf das das Vier-Augen-Prinzip anzuwenden ist, so gilt das Vier-Augen-Prinzip für alle abzuschließenden Finanzgeschäfte.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden