§ 2 § 2Anforderungsprofil
In Kraft seit 01. Mai 2021
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Die in § 8 Abs. 1 K-SpvG geforderte persönliche Zuverlässigkeit von Personen, die mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung betraut sind, ist dann anzunehmen, wenn die Personen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen und für die Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben.
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