§ 1 § 1Organisation des Vier-Augen-Prinzips
In Kraft seit 01. Mai 2021
Up-to-date
(1) Bei der Organisation der Finanzgebarung gemäß § 9 Abs. 1 K-SpvG (Vier-Augen-Prinzip) sind aufbau- und ablauforganisatorische Maßnahmen zu setzen, um sicherzustellen, dass jeweils mindestens eine der zur Prüfung und Auswahl der Finanzgeschäfte bestimmten Personen ausschließlich dem Bereich der operativen Entscheidungsvorbereitung (Front Office) oder dem Bereich der internen Kontrolle (Back Office) zugeordnet ist und diese Personen unabhängig voneinander tätig werden können.
(2) Sicherzustellen ist weiters, dass kein Weisungszusammenhang zwischen den in Abs. 1 genannten Personen besteht.
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