§ 4 § 4
In Kraft seit 20. April 2023
Up-to-date
Soweit nach der Anlage zu § 1 Angelegenheiten im Einvernehmen zwischen Mitgliedern der Landesregierung zu besorgen sind, obliegt dem als Hauptreferent bezeichneten Mitglied der Landesregierung die führende Geschäftsbehandlung und Herstellung des Einvernehmens mit dem anderen Mitglied der Landesregierung; insbesondere die Erteilung von Weisungen, die Genehmigung von Referentenerledigungen sowie die Erstattung von Vorschlägen für die Tagesordnung der Sitzung der Landesregierung bedürfen der gemeinsamen Fertigung dieser Mitglieder der Landesregierung. Dem Hauptreferenten kommt die Stellung als haushaltsleitendes Organ (Art. 63 Abs. 3 K-LVG) zu.
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