§ 3 § 3
In Kraft seit 20. April 2023
Up-to-date
Die Zuständigkeit für rechtliche Angelegenheiten von Landesgesetzen gemäß der Anlage zu § 1 umfasst auch die Zuständigkeit für die inhaltliche Ausarbeitung von referatsbezogenen Gesetzesentwürfen durch die Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst des Amtes der Landesregierung.
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