§ 3 § 3
In Kraft seit 20. April 2023
Up-to-date
§ 3 § 3 — K-RE
Die Zuständigkeit für rechtliche Angelegenheiten von Landesgesetzen gemäß der Anlage zu § 1 umfasst auch die Zuständigkeit für die inhaltliche Ausarbeitung von referatsbezogenen Gesetzesentwürfen durch die Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst des Amtes der Landesregierung.