LandesrechtKärntenVerordnungenReferatseinteilung - K-RE§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 20. April 2023
Up-to-date

Die Aufteilung gemäß § 1 umfasst keine Angelegenheiten, die nach der Verfassung mit der Funktion des Landeshauptmannes verbunden sind.

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