Die Aufteilung der Angelegenheiten der Landesverwaltung, der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung auf die Mitglieder der Landesregierung wird in der Anlage festgesetzt.
Rückverweise
K-RE · Referatseinteilung - K-RE
§ 4 § 4
…Soweit nach der Anlage zu § 1 Angelegenheiten im Einvernehmen zwischen Mitgliedern der Landesregierung zu besorgen sind, obliegt dem als Hauptreferent bezeichneten Mitglied der Landesregierung die führende Geschäftsbehandlung und Herstellung des Einvernehmens…
§ 2 § 2
…Die Aufteilung gemäß § 1 umfasst keine Angelegenheiten, die nach der Verfassung mit der Funktion des Landeshauptmannes verbunden sind.…
§ 3 § 3
…Die Zuständigkeit für rechtliche Angelegenheiten von Landesgesetzen gemäß der Anlage zu § 1 umfasst auch die Zuständigkeit für die inhaltliche Ausarbeitung von referatsbezogenen Gesetzesentwürfen durch die Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst des Amtes der Landesregierung.…