(1) Abweichend von § 4 dürfen Photovoltaikanlagen nur auf Grundflächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als „Grünland – Photovoltaikanlage“ gewidmet sind. Agri-Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 dürfen nur auf Grundflächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als „Grünland – Agri-Photovoltaikanlage“ gewidmet sind.
(2) Das Ausmaß der zusammenhängenden Widmungsfläche für Photovoltaikanlagen (Abs. 1) darf 4 ha nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind
1. Photovoltaikanlagen, die als Pilotversuchsanlagen oder sonstigen wissenschaftlichen Zwecken dienen und
2. Photovoltaikanlagen auf Flächen, die bereits vorbelastet oder versiegelt sind,
jeweils bis zu einer zusammenhängenden Widmungsfläche im Ausmaß von höchstens 10 ha. In besonders begründeten Einzelfällen ist eine Überschreitung des Ausmaßes von 10 ha möglich.
(3) Zwischen den Widmungsflächen ist ein Mindestabstand von 1.000 m einzuhalten. In besonders begründeten Einzelfällen ist für Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 2 eine Unterschreitung des Mindestabstandes möglich.
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