LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024 – K-PhV 2024

Kärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024 – K-PhV 2024

K-PhV 2024
In Kraft seit 15. August 2024
Up-to-date

§ 1 § 1 Zielbestimmung

Ziel dieser Verordnung ist die Ermöglichung des beschleunigten Ausbaus der Gewinnung erneuerbarer Energie aus Sonnenkraft zur Erzeugung von Elektrizität unter Wahrung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung nach § 2 K-ROG 2021.

§ 2 § 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Photovoltaikanlagen einschließlich Agri-Photovoltaikanlagen (§ 3), die im Land Kärnten errichtet werden.

§ 3 § 3 Agri-Photovoltaikanlagen

(1) Agri-Photovoltaikanlage ist eine auf einer nachhaltig der landwirtschaftlichen Produktion dienenden Kulturfläche errichtete Photovoltaikanlage (§ 2), die

1. auch dem Schutz und der Beschattung von Flächen für den Intensivobstbau mit Stein- und Kernobst, die Geflügelhaltung oder die Fischzucht dient, oder

2. innerhalb einer für die Weidehaltung bei einem Mindestbestoß von 1,5 Großvieheinheiten (Großvieheinheiten gemäß Anhang A der Sonderrichtlinie ÖPUL 2023) pro Hektar an zumindest 120 Tagen im Jahr bestimmten Fläche gelegen ist.

(2) Die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion ist anhand eines landwirtschaftlichen Betriebskonzeptes nachzuweisen. Der Gemeinde ist die Kontrolle mittels einer alle fünf Jahre vorzulegenden Kopie eines Mehrfachantrages oder eines vergleichbaren Nachweises zu ermöglichen.

§ 4 § 4 Photovoltaikanlagen ohne gesonderte Widmungsfestlegungen im Flächenwidmungsplan

(1) Keiner gesonderten Widmungsfestlegung im Flächenwidmungsplan bedürfen

1. Photovoltaikanlagen, die auf baulichen Anlagen, sofern diese nicht dem Schutz vor Naturgefahren dienen, angebracht sind,

2. Photovoltaikanlagen, die auf Flächen für Anlagen errichtet werden, die den abfallrechtlichen, elektrizitätswirtschaftlichen, wasserrechtlichen, eisenbahnrechtlichen, seilbahnrechtlichen, gewerberechtlichen, luftfahrtrechtlichen, mineralrohstoffrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen oder straßenrechtlichen Vorschriften unterliegen,

3. Photovoltaikanlagen zur Beschattung und zum Schutz von Parkplätzen, die der Kärntner Bauordnung 1996 oder dem Wasserrechtsgesetz 1959 unterliegen,

4. Agri-Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und

5. Photovoltaikanlagen auf Immissionsschutzstreifen, ausgenommen an Gewässern.

(2) Auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet (§ 20 K-ROG 2021) oder Industriegebiet (§ 22 K-ROG 2021) gewidmet sind, dürfen Photovoltaikanlagen errichtet werden, wenn sie mit einem Gewerbe-, Industrie- oder Kommunalbetrieb in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen und die erzeugte Energie unabhängig vom Betreiber überwiegend der Deckung des Jahresbedarfes dieses Betriebes dient.

(3) Auf Grundflächen, die als Sondergebiet (§ 24 K-ROG 2021) gewidmet sind, dürfen Photovoltaikanlagen errichtet werden, wenn sie unabhängig vom Betreiber gemessen am Jahresbedarf überwiegend der Eigenversorgung der dem festgelegten Verwendungszweck entsprechend rechtmäßig errichteten Gebäude und dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen dienen und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen stehen.

(4) Photovoltaikanlagen, die überwiegend der Eigenversorgung von rechtmäßig errichteten Gebäuden und dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen dienen, dürfen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang derselben errichtet werden, sofern dieser Bereich die gleiche Widmung aufweist wie die Fläche, auf der sich die zu versorgenden Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen befinden, das Ausmaß des Eigenbedarfs durch den bisherigen jährlichen Stromverbrauch nachgewiesen wird und das Modulflächenausmaß der zugeordneten Photovoltaikanlage 2.200 m² nicht überschreitet.

(5) Abweichend von Abs. 4 dürfen Photovoltaikanlagen mit einem Modulflächenausmaß bis höchstens 100 m² unabhängig von der festgelegten Widmung in einem zugeordneten Haus- oder Vorgarten eines rechtmäßig errichteten Gebäudes errichtet werden.

(6) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 5 ist gemeinsam mit den sonstigen Unterlagen der Behörde zu übermitteln.

(7) Die Gemeinde hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 5 auf Verlangen des Grundeigentümers oder einer anderen Behörde schriftlich zu bestätigen.

§ 5 § 5 Flächenwidmung für Photovoltaikanlagen

(1) Abweichend von § 4 dürfen Photovoltaikanlagen nur auf Grundflächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als „Grünland – Photovoltaikanlage“ gewidmet sind. Agri-Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 dürfen nur auf Grundflächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als „Grünland – Agri-Photovoltaikanlage“ gewidmet sind.

(2) Das Ausmaß der zusammenhängenden Widmungsfläche für Photovoltaikanlagen (Abs. 1) darf 4 ha nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind

1. Photovoltaikanlagen, die als Pilotversuchsanlagen oder sonstigen wissenschaftlichen Zwecken dienen und

2. Photovoltaikanlagen auf Flächen, die bereits vorbelastet oder versiegelt sind,

jeweils bis zu einer zusammenhängenden Widmungsfläche im Ausmaß von höchstens 10 ha. In besonders begründeten Einzelfällen ist eine Überschreitung des Ausmaßes von 10 ha möglich.

(3) Zwischen den Widmungsflächen ist ein Mindestabstand von 1.000 m einzuhalten. In besonders begründeten Einzelfällen ist für Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 2 eine Unterschreitung des Mindestabstandes möglich.

§ 6 § 6 Standortvoraussetzungen für Flächenwidmungen

(1) Standorte für Photovoltaikanlagen sind – unbeschadet der nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Voraussetzungen – so zu wählen, dass keine von ihnen ausgehenden erheblichen Umweltauswirkungen (§ 7 Abs. 2 lit. f K-UPG) zu erwarten sind. Insbesondere sollen

1. keine nachteiligen Auswirkungen auf militärische Anlagen und die militärische Luftraumüberwachung sowie auf die Verkehrssicherheit, wie etwa durch Blend- oder Spiegelungswirkungen, entstehen,

2. die Interessen des Denkmalschutzes, insbesondere des Ensembleschutzes, angemessen berücksichtigt werden und

3. Flächen mit hochwertigen Böden in Hinblick auf die Produktionsfunktion des Bodens möglichst geschützt werden.

(2) Zum Schutz der freien Landschaft sind Standorte für Photovoltaikanlagen – ausgenommen Agri-Photovoltaikanlagen (§ 3 Abs. 1 Z 2) – im räumlichen Nahebereich von bestehenden Infrastrukturanlagen und sonstigen baulichen Anlagen vorzusehen, wie insbesondere Abwasserbeseitigungs-, Abfallbehandlungs-, Fernwärmeerzeugungsanlagen, Wasserkraft-, Umspannwerken, Autobahnmeistereien.

(3) Als Standorte für Photovoltaikanlagen kommen nicht in Betracht:

1. Nationalparke, Naturparke, Biosphärenparke, Naturdenkmäler, Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete sowie Landschaftsschutzgebiete, sofern die Errichtung oder der Betrieb von Photovoltaikanlagen mit den jeweils zugrundeliegenden Schutzzielen nicht im Einklang steht;

2. Wildtierkorridore;

3. hochwertige zusammenhängende Flächen im Ausmaß von zumindest 30 ha, die auch Böden mit besonderer Bedeutung in Hinblick auf die Produktionsfunktion umfassen;

4. Bauwerke zum Schutz vor Naturgefahren.

(4) Standorte, die eine hohe Anfälligkeit für Massenbewegungen, wie Steinschlag, Rutschung, Erosion, Muren, Lawinen, aufweisen, sowie Standorte in engeren Schutzgebieten von Trinkwasserversorgungsanlagen, in Roten Gefahrenzonen eines Gefahrenzonenplanes nach dem Forstgesetz 1975, in Roten Gefahrenzonen und rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen eines Gefahrenzonenplanes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 sowie in Bereichen, die eine sehr hohe Gefährdung durch Oberflächenwässer aufweisen, kommen für Photovoltaikanlagen nicht in Betracht.

§ 7 § 7 Privatwirtschaftliche Maßnahmen

Die Gemeinde ist im Sinne des § 53 K-ROG 2021 berechtigt, privatwirtschaftliche Maßnahmen zu setzen.

§ 8 § 8 Verweisungen

(1) Eine Verweisung in dieser Verordnung auf eines der nachstehend angeführten Landesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

1. Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021, LGBl. Nr. 59/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2024;

2. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG, LGBl. Nr. 52/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2022;

3. Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2024.

(2) Eine Verweisung in dieser Verordnung auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

1. Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018;

2. Forstgesetz 1975 – ForstG, BGBl. Nr. 449/1975, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023.

§ 9 § 9 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Umsetzungshinweis

(1) Diese Verordnung tritt mit 15. August 2024 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung, LGBl. Nr. 49/2013, außer Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in geltenden Flächenwidmungsplänen festgelegte Widmungen als Grünland-Photovoltaikanlage bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Photovoltaikanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(4) Diese Verordnung ist spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten im Hinblick auf die energiewirtschaftliche Effektivität und die Wahrung der Ziele der Raumordnung gemäß § 2 K-ROG 2021 zu evaluieren.

(5) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023, umgesetzt.