Vorwort
§ 1 § 1 Grundsätze der Erstellung
(1) Die Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes hat in elektronischer Form zu erfolgen. Der Textteil hat die angestrebten Ziele der örtlichen Raumordnung für einen Planungszeitraum von zehn Jahren und die zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen zu enthalten. Diese sind durch planliche Darstellungen zum örtlichen Entwicklungskonzept soweit möglich und unter Verwendung der Planzeichen in der Anlage dieser Verordnung bezogen auf das Gemeindegebiet räumlich zuzuordnen. Die Entscheidungsgrundlagen sind in den Erläuterungen zu dokumentieren. Als Dateiformate sind das PDF Format (Portable Document Format) und für die Übermittlung der mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Datensätze an die Landesregierung (§ 5) das Dateiformat Shape zu verwenden.
(2) Als planliche Darstellungen zum örtlichen Entwicklungskonzept sind zumindest
1. eine funktionale Gliederung,
2. ein Entwicklungsplan sowie
3. sofern die Gemeinde vorrangige Entwicklungsgebiete innerhalb der Siedlungsschwerpunkte festlegt, die erforderliche Anzahl dieser parzellenscharfen Darstellungen,
anzufertigen. Weitere planliche Darstellungen sind zulässig.
(3) Die planlichen Darstellungen gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 haben auf Basis von Orthofotos einschließlich Höhenschichtenlinien in Farb-Darstellung über das gesamte Gemeindegebiet zu erfolgen. In diesen planlichen Darstellungen sind in geeigneter Form und, soweit verfügbar, die für die räumliche Entwicklung bedeutsamen Planungsinhalte der Nachbargemeinden in dem an die Gemeindegrenze anschließenden Bereich ersichtlich zu machen, wobei im Entwicklungsplan (Abs. 2 Z 2) unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten tunlichst ein Geländestreifen von 200 m darzustellen ist.
(4) Für die planlichen Darstellungen gemäß Abs. 2 Z 3 gilt Abs. 3 erster Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch die aktuelle im Kärntner Geographischen Informationssystem – KAGIS verfügbare digitale Katastermappe des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen darzustellen ist.
§ 2 § 2 Grundsätze der planlichen Darstellung
(1) Die planlichen Darstellungen des örtlichen Entwicklungskonzepts haben digital im PDF Format zu erfolgen. Als Seitenformat ist DIN A3 zu wählen.
(2) Die planlichen Darstellungen haben folgenden Anforderungen zu entsprechen:
1. Die Pläne müssen eine Maßstabsleiste sowie einen Nordpfeil enthalten;
2. Linien, Symbole und Texte sind, wenn in der Anlage nicht anders angegeben, tiefschwarz, Flächen färbig auszuführen;
3. Symbole und Texte sind innerhalb einer Fläche zu situieren. Ist dies aus Gründen der Lesbarkeit nicht möglich, müssen sie in der Planausfertigung auf sonstige Weise eindeutig zugeordnet werden;
4. Eintragungen sind derart durchzuführen, dass die Lesbarkeit und Eindeutigkeit der Abgrenzungen sowie aller textlichen und symbolischen Inhalte gewährleistet sind.
§ 3 § 3 Form der planlichen Darstellung
(1) Die funktionale Gliederung (§ 1 Abs. 2 Z 1) hat in Form einer Gesamtdarstellung des Gemeindegebietes in einem geeigneten Maßstab einschließlich Erklärung der verwendeten Planzeichen zu erfolgen.
(2) Der Entwicklungsplan (§ 1 Abs. 2 Z 2) hat aus einem Übersichtsblatt, einem Legendenblatt sowie aus den erforderlichen Einzelblättern im Maßstab 1:10.000 zu bestehen. Dabei haben jedenfalls
1. das Übersichtsblatt für das gesamte Gemeindegebiet in geeignetem Maßstab die Gemeindegrenze und die Grenzen der Katastralgemeinden, die Blattschnittgrenzen der Einzelblätter, die Bezeichnung der Einzelblätter, die Namen und Nummern der Katastralgemeinden,
2. das Legendenblatt die Erklärung der in der planlichen Darstellung verwendeten Planzeichen und
3. die Einzelblätter neben den der Legende entsprechenden Planzeichen die jeweilige Bezeichnung laut Übersichtsblatt, Ortschafts- und Vulgarnamen sowie den Verlauf der Gemeindegrenze und der Katastralgemeindegrenzen
zu enthalten.
(3) Die planliche Darstellung der vorrangigen Entwicklungsgebiete in den festgelegten Siedlungsschwerpunkten (§ 1 Abs. 2 Z 3) hat im Maßstab 1:5000 oder größer zu erfolgen.
§ 4 § 4 Grundsätze für die Gestaltung von Textteilen
(1) Das örtliche Entwicklungskonzept hat zumindest die in § 9 Abs. 3 K-ROG 2021 genannten Regelungsinhalte abzubilden und im Textteil insbesondere die angestrebten Zielsetzungen abgestuft nach Prioritäten und gegliedert nach Sachbereichen zu benennen. In den Erläuterungen sind die Entscheidungsgrundlagen samt Umweltbericht gegliedert nach Sachbereichen und gegebenenfalls unter Verwendung ergänzender planlicher Darstellungen darzustellen.
(2) Der Textteil des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist mit einem Deckblatt sowie einer Inhaltsübersicht zu versehen. Das Deckblatt hat jedenfalls
1. die Bezeichnung der Gemeinde sowie die Gemeindekennziffer und das Gemeindewappen,
2. den befugten Planverfasser, Datum und Geschäftszahl,
3. das Datum und die Geschäftszahl des Gemeinderatsbeschlusses sowie
4. einen Hinweis auf die erteilte aufsichtsbehördliche Genehmigung der Landesregierung
zu enthalten.
§ 5 § 5 Übermittlung an die Landesregierung
(1) Sämtliche Texte und Pläne des örtlichen Entwicklungskonzeptes sind von der Gemeinde in elektronischer Form im PDF Format an die Landesregierung zu übermitteln. Zusätzlich ist eine digitale Ausfertigung des örtlichen Entwicklungskonzeptes der für die fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung zur Verfügung zu stellen. Auf dieser ist das Datum des Inkrafttretens sowie eine Bestätigung des Planverfassers, dass diese Ausfertigung mit den in elektronischer Form übermittelten Datengrundlagen übereinstimmt, anzubringen.
(2) Die planlichen Darstellungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes sind der Landesregierung darüber hinaus auch im Dateiformat Shape auszufolgen. Dieser Datensatz ist laut den Definitionen der jeweils aktuell gültigen Schnittstellenvorgabe für digitale örtliche Entwicklungskonzepte des Amtes der Kärntner Landesregierung aufzubereiten. Beim Amt der Kärntner Landesregierung erfolgt diesbezüglich eine technische Prüfung und Abnahme.
§ 6 § 6 Bereitstellung der Daten im Raumordnungskataster
Die örtlichen Entwicklungskonzepte der Gemeinden sowie die Definitionen der jeweils aktuell gültigen Schnittstellenvorgabe für digitale örtliche Entwicklungskonzepte (§ 5) werden für die Dauer deren Geltung auf der Internetseite des Landes Kärnten (www.ktn.gv.at) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitgehalten.
Anlage
Anl. 1
Vergleiche Anlage in LGBl Nr 7/2023