§ 8 § 8
In Kraft seit 19. Juni 1976
Up-to-date
(l) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.
(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, ist in gleicher Art wie die Wahlkundmachung (§ l Abs. 3) zu verlautbaren.
(3) Die Wahlhandlung hat zu der gemäß § 18 Abs. 4 des Landes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Zeit an dem gemäß § 18 Abs. 4 des Landes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Orte stattzufinden. Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle liegen.
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