§ 3 § 3
In Kraft seit 31. Juli 2026
Up-to-date
(l) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 2) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die gemäß § 13 Abs. 3 des Landes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden