§ 25 Abschnitt II
In Kraft seit 19. Juni 1976
Up-to-date
Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralpersonalvertretung (§ 9 des Landes-Personal-Vertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.
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