§ 21 § 21 Zuteilung der Mandate
In Kraft seit 31. Juli 2026
Up-to-date
(l) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(2) (entfällt)
(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder (§ 18 Abs. 11 des Landes-Personalvertretungsgesetzes).
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