§ 14 § 14 Ordnungsbestimmung
In Kraft seit 31. Juli 2026
Up-to-date
Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen des Landes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen.
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