(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind – auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt – zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist (Art. 58 Abs. 2 K-LVG).
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 gilt weder gegenüber dem Landtag noch gegenüber dem Landesrechnungshof, wenn diese Auskünfte ausdrücklich verlangen (Art. 58 Abs. 3 K-LVG).
Rückverweise
K-GOL · Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL
§ 9 § 9
…Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist (Art. 58 Abs. 2 K-LVG). (2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 gilt weder gegenüber dem Landtag noch gegenüber dem Landesrechnungshof, wenn diese Auskünfte ausdrücklich verlangen (Art…