§ 17 § 17
In Kraft seit 08. Juni 2023
Up-to-date
(1) Der Landesamtsdirektor hat an den Sitzungen der Landesregierung beratend teilzunehmen.
(2) Weitere Landesbedienstete oder sonstige fachkundige Personen dürfen aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung den Sitzungen beigezogen werden.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Vertreter, die nach § 12 Abs. 8 eingeladen sind, sofern sie der Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung beigezogen werden.
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