(1) Der Landesamtsdirektor hat an den Sitzungen der Landesregierung beratend teilzunehmen.
(2) Weitere Landesbedienstete oder sonstige fachkundige Personen dürfen aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung den Sitzungen beigezogen werden.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Vertreter, die nach § 12 Abs. 8 eingeladen sind, sofern sie der Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung beigezogen werden.
Rückverweise
K-GOL · Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL
§ 17 § 17
(1) Der Landesamtsdirektor hat an den Sitzungen der Landesregierung beratend teilzunehmen. (2) Weitere Landesbedienstete oder sonstige fachkundige Personen dürfen aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung den Sitzungen beigezogen werden. (3) Abs. 2 gilt nicht für Vertreter, die nach § 12 Abs.…