(1) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich.
(2) Nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit durch den Vorsitzenden haben die Mitglieder der Landesregierung die einzelnen Angelegenheiten in der Reihenfolge der Tagesordnung vorzutragen. Die Landesregierung darf im Einzelfall eine andere Reihenfolge beschließen.
(3) Der Vortrag ist mit einem gleichzeitig schriftlich vorzulegenden Antrag zu schließen.
(4) Abänderungs- und Zusatzanträge dürfen von jedem Mitglied der Landesregierung bis zur Einleitung des Abstimmungsvorganges schriftlich gestellt werden.
(5) Jeder Antrag darf vom antragstellenden Mitglied der Landesregierung bis zur Einleitung des Abstimmungsvorganges schriftlich oder mündlich zurückgezogen werden.
K-GOL · Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL
§ 21 § 21
…die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt, hat der Landeshauptmann Sitzungsvorträge (§ 16) einzubringen (§ 12 Abs. 4) und den Antrag nach § 15 Abs. 3 zu stellen.…
§ 16 §16
…der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständigen Abteilung Sitzungsvorträge auszuarbeiten. (2) Sitzungsvorträge haben den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt und den Antrag (§ 15 Abs. 3) in möglichst gedrängter, deutlicher und alle Hauptfragen einschließender Fassung zu enthalten. (3) Die zuständige Abteilung im Sinne des Abs. 1 hat Sitzungsvorträge vor…
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