§ 21 § 21
In Kraft seit 01. März 1999
Up-to-date
Sind Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht gemäß § 4 auf die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt, hat der Landeshauptmann Sitzungsvorträge (§ 16) einzubringen (§ 12 Abs. 4) und den Antrag nach § 15 Abs. 3 zu stellen.
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