§ 10
In Kraft seit 01. März 1999
Up-to-date
§ 10
Koordination
Ergeben sich zwischen Angelegenheiten, die in das Aufgabengebiet verschiedener Abteilungen fallen, sachliche Berührungspunkte, haben die Abteilungen bei der Besorgung dieser Aufgaben zusammenzuwirken. Ist dies aus organisatorischen Gründen erforderlich, kann der Landesamtsdirektor im Einvernehmen mit den Referenten die für die Besorgung dieser Aufgaben federführend zuständige Abteilung bestimmen.
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