§ 10
Koordination
Ergeben sich zwischen Angelegenheiten, die in das Aufgabengebiet verschiedener Abteilungen fallen, sachliche Berührungspunkte, haben die Abteilungen bei der Besorgung dieser Aufgaben zusammenzuwirken. Ist dies aus organisatorischen Gründen erforderlich, kann der Landesamtsdirektor im Einvernehmen mit den Referenten die für die Besorgung dieser Aufgaben federführend zuständige Abteilung bestimmen.
§ 10 K-GOA · K-GOA · Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA
§ 10
…§ 10 Koordination Ergeben sich zwischen Angelegenheiten, die in das Aufgabengebiet verschiedener Abteilungen fallen, sachliche Berührungspunkte, haben die Abteilungen bei der Besorgung dieser Aufgaben zusammenzuwirken. Ist dies…
§ 11
…4) Ist das einvernehmliche Vorgehen von Mitgliedern der Landesregierung in einer Rechtsvorschrift vorgesehen, so ist ihnen der Erledigungsentwurf zuzuleiten. (5) Erledigungsentwürfe in Angelegenheiten nach § 10 sind allen berührten Abteilungen zuzuleiten. (6) Der Landesamtsdirektor kann verlangen, daß ihm Erledigungsentwürfe oder Erledigungen zugeleitet werden.…
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