1. Abschnitt Anrechnung von Berufserfahrung
§ 1 § 1
(1) Die Anrechnung von Berufserfahrung erfolgt durch die Ermittlung eines Vorrückungsstichtages. Hiefür werden die nach Abs. 2 anzurechnenden Vordienstzeiten dem Tag der Anstellung vorangesetzt.
(2) Der Gemeindemitarbeiterin sind zum Zeitpunkt ihrer Anstellung einschlägige öffentliche wie private Vordienstzeiten, das sind Dienstzeiten, in denen die Gemeindemitarbeiterin für die vorgesehene Verwendung wichtige Berufserfahrung erworben hat, bis zu dem in der Anlage 1 definierten Höchstausmaß anzurechnen.
2. Abschnitt Berufsgruppen und Bewertung der Modellstellen
§ 2 § 2
(1) Sämtliche Aufgabenbereiche der Gemeinde sind nach den folgenden Bestimmungen als Berufsgruppen (Modellfunktionen) festzulegen. Jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.
(2) Die Dienstgeberin hat jede Gemeindemitarbeiterin entsprechend ihrer tatsächlichen Verwendung einer Modellstelle gemäß Anlage 2 und damit einer Gehaltsklasse zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag.
(3) Dabei sind den Stellenwerten gemäß Anlage 2 folgende Gehaltsklassen zugeordnet:
| a) | Stellenwerten bis 15: | Gehaltsklasse 1 |
| b) | Stellenwerten von 15,01 bis einschließlich 18: | Gehaltsklasse 2 |
| c) | Stellenwerten von 18,01 bis einschließlich 21: | Gehaltsklasse 3 |
| d) | Stellenwerten von 21,01 bis einschließlich 24: | Gehaltsklasse 4 |
| e) | Stellenwerten von 24,01 bis einschließlich 27: | |
3. Abschnitt Inkrafttreten
§ 3 § 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 31. Jänner 2012, Zahl A03-ALL-29/1-2012, mit welcher die näheren Bestimmungen über die Modellstellen und die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungen geregelt wird (Kärntner Gemeinde-Modellstellen- und Vordienstzeiten-Verordnung – K-GMVZV), LGBl. Nr. 15/2012, außer Kraft.
Anlage 1
Höchstausmaß der anrechenbaren Berufserfahrung
Anl. 1
| in den Gehaltsklassen | Maximale Jahre |
| 1 | und | 2 | 1 |
| 3 | bis | 5 | 2 |
| 6 | bis | |
Anlage 2
Anl. 2
Vergleiche Anlage 2 in LGBl Nr 17/2023.