Vorwort
1. Abschnitt Anrechnung von Berufserfahrung
§ 1 § 1
(1) Die Anrechnung von Berufserfahrung erfolgt durch die Ermittlung eines Vorrückungsstichtages. Hiefür werden die nach Abs. 2 anzurechnenden Vordienstzeiten dem Tag der Anstellung vorangesetzt.
(2) Der Gemeindemitarbeiterin sind zum Zeitpunkt ihrer Anstellung einschlägige öffentliche wie private Vordienstzeiten, das sind Dienstzeiten, in denen die Gemeindemitarbeiterin für die vorgesehene Verwendung wichtige Berufserfahrung erworben hat, bis zu dem in der Anlage 1 definierten Höchstausmaß anzurechnen.
2. Abschnitt Berufsgruppen und Bewertung der Modellstellen
§ 2 § 2
(1) Sämtliche Aufgabenbereiche der Gemeinde sind nach den folgenden Bestimmungen als Berufsgruppen (Modellfunktionen) festzulegen. Jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.
(2) Die Dienstgeberin hat jede Gemeindemitarbeiterin entsprechend ihrer tatsächlichen Verwendung einer Modellstelle gemäß Anlage 2 und damit einer Gehaltsklasse zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag.
(3) Dabei sind den Stellenwerten gemäß Anlage 2 folgende Gehaltsklassen zugeordnet:
a) | Stellenwerten bis 15: | Gehaltsklasse 1 |
b) | Stellenwerten von 15,01 bis einschließlich 18: | Gehaltsklasse 2 |
c) | Stellenwerten von 18,01 bis einschließlich 21: | Gehaltsklasse 3 |
d) | Stellenwerten von 21,01 bis einschließlich 24: | Gehaltsklasse 4 |
e) | Stellenwerten von 24,01 bis einschließlich 27: | Gehaltsklasse 5 |
f) | Stellenwerten von 27,01 bis einschließlich 30: | Gehaltsklasse 6 |
g) | Stellenwerten von 30,01 bis einschließlich 33: | Gehaltsklasse 7 |
h) | Stellenwerten von 33,01 bis einschließlich 36: | Gehaltsklasse 8 |
i) | Stellenwerten von 36,01 bis einschließlich 39: | Gehaltsklasse 9 |
j) | Stellenwerten von 39,01 bis einschließlich 42: | Gehaltsklasse 10 |
k) | Stellenwerten von 42,01 bis einschließlich 45: | Gehaltsklasse 11 |
l) | Stellenwerten von 45,01 bis einschließlich 48: | Gehaltsklasse 12 |
m) | Stellenwerten von 48,01 bis einschließlich 51: | Gehaltsklasse 13 |
n) | Stellenwerten von 51,01 bis einschließlich 54: | Gehaltsklasse 14 |
o) | Stellenwerten von 54,01 bis einschließlich 57: | Gehaltsklasse 15 |
p) | Stellenwerten von 57,01 bis einschließlich 60: | Gehaltsklasse 16 |
q) | Stellenwerten von 60,01 bis einschließlich 63: | Gehaltsklasse 17 |
r) | Stellenwerten von 63,01 bis einschließlich 66: | Gehaltsklasse 18 |
s) | Stellenwerten von 66,01 bis einschließlich 69: | Gehaltsklasse 19 |
t) | Stellenwerten von 69,01 bis einschließlich 72: | Gehaltsklasse 20 |
u) | Stellenwerten von 72,01 bis einschließlich 75: | Gehaltsklasse 21 |
v) | Stellenwerten von 75,01 bis einschließlich 78: | Gehaltsklasse 22 |
w) | Stellenwerten von 78,01 bis einschließlich 81: | Gehaltsklasse 23 |
3. Abschnitt Inkrafttreten
§ 3 § 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 31. Jänner 2012, Zahl A03-ALL-29/1-2012, mit welcher die näheren Bestimmungen über die Modellstellen und die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungen geregelt wird (Kärntner Gemeinde-Modellstellen- und Vordienstzeiten-Verordnung – K-GMVZV), LGBl. Nr. 15/2012, außer Kraft.
Anlage 1
Höchstausmaß der anrechenbaren Berufserfahrung
Anl. 1
in den Gehaltsklassen | Maximale Jahre | ||
1 | und | 2 | 1 |
3 | bis | 5 | 2 |
6 | bis | 8 | 4 |
9 | bis | 11 | 6 |
12 | bis | 14 | 8 |
15 | bis | 18 | 10 |
19 | bis | 23 | 12 |
Anlage 2
Anl. 2
Vergleiche Anlage 2 in LGBl Nr 17/2023.