§ 1 § 1
In Kraft seit 01. Juli 2023
Up-to-date
Die Aufteilung der Geschäfte des Amtes der Landesregierung auf die Abteilungen wird in der Anlage festgesetzt.
K-GEA · Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GEA
§ 2 § 2
…Die Zuständigkeit für rechtliche Angelegenheiten gemäß der Anlage zu § 1 umfasst ferner – soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommt – a) die Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung; b) die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners und…
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