(1) Die Beschäftigungsobergrenze ist in Stellenwertpunkten ausgedrückt und besteht aus der Basisausstattung (§ 4) und durch Erfüllung geographischer, struktureller, ökonomischer, sozialer und verwaltungsorganisatorischer Kriterien zu lukrierenden zusätzlichen Stellenwertpunkten.
(2) Weist eine Gemeinde einen Personalstand auf, der die Beschäftigungsobergrenze überschreitet, so ist zeitgerecht ein schlüssiges Personalkonzept vorzulegen, aus dem sich die künftige Einhaltung der Beschäftigungsobergrenze ergibt. Im Übrigen ist zum ehest möglichen Zeitpunkt der Personalstand an die Beschäftigungsobergrenze anzupassen.
(2) Eine Personalaufnahme in einer Gemeinde in den in der Anlage 1 genannten Modellfunktionen ist durch Überschreitung der Beschäftigungsobergrenze nur zulässig, wenn diese mit dem Ansuchen um Erweiterung des Stellenplanes ein schlüssiges Personalkonzept vorlegt, aus dem sich die künftige Einhaltung der Beschäftigungsobergrenze ergibt.
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