§ 3 § 3Ermittlung der Einwohnerzahl
In Kraft seit 01. Januar 2019
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Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gem. Abs. 1 zum Zwecke der Zuordnung einer Gemeinde zu einer Gemeindegrößenklasse ist die Volkszahl gem. § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, maßgebend.
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