§ 2 § 2Allgemeines – Summe der Stellenwertpunkte
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Die Summe der Stellenwertpunkte ergibt sich aus den gerundeten Stellenwerten der besetzten Stellen einer Gemeinde der in der Anlage 1 genannten Modellfunktionen gewichtet nach dem Beschäftigungsausmaß.
(2) Planstellen, welche im Stellenplan dem Verwaltungszweig Zentralamt zugeordnet sind, und durch die ausschließlich oder überwiegend für andere Verwaltungszweige oder Rechtsträger Leistungen erbracht werden, sind in dem Ausmaß, in dem die diesbezüglichen Personalkosten dem Zentralamt ersetzt werden, nicht bei der Berechnung der Summe der Stellenwertpunkte zu berücksichtigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden