Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.
Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.
Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.
1.501-2.000 EW
Basisobergrenze:
168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW ( 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte
Fläche
Kategorie
Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten
bis 30 km²
1
0
von 30 bis 60 km²
2
3
von 60 bis 90 km²
3
6
von 90 bis 120 km²
4
9
von 120 bis 150 km²
5
12
von 150 bis 180 km²
6
15
von 150 bis 180 km²
7
18
von 180 bis 210 km²
8
21
von 210 bis 240 km²
9
24
über 240 km²
10
27
Nebenwohnsitze
Zusätzliche Stellenwertpunkte
bis 250
0
250 – 500
6
500 – 750
12
750 – 1.000
24
1.000 und mehr
48
12 zusätzliche Stellenwertpunkte
Arbeitsstätten
Zusätzliche Stellenwertpunkte
ab 500 Arbeitsstätten
75
ab 1.000 Arbeitsstätten
150
Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.
Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.
Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.
2.001-2.500 EW
Basisobergrenze:
168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW ( 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte
Fläche
Kategorie
Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten
bis 30 km²
1
0
von 30 bis 60 km²
2
3
von 60 bis 90 km²
3
6
von 90 bis 120 km²
4
9
von 120 bis 150 km²
5
12
von 150 bis 180 km²
6
15
von 150 bis 180 km²
7
18
von 180 bis 210 km²
8
21
von 210 bis 240 km²
9
24
über 240 km²
10
27
Nebenwohnsitze
Zusätzliche Stellenwertpunkte
bis 250
0
250 – 500
6
500 – 750
12
750 – 1.000
24
1.000 und mehr
48
12 zusätzliche Stellenwertpunkte
Arbeitsstätten
Zusätzliche Stellenwertpunkte
ab 500 Arbeitsstätten
75
ab 1.000 Arbeitsstätten
150
Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.
Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.
Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.
2.501-3.000 EW
Basisobergrenze:
168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW ( 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte
Fläche
Kategorie
Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten
bis 30 km²
1
0
von 30 bis 60 km²
2
3
von 60 bis 90 km²
3
6
von 90 bis 120 km²
4
9
von 120 bis 150 km²
5
12
von 150 bis 180 km²
6
15
von 150 bis 180 km²
7
18
von 180 bis 210 km²
8
21
von 210 bis 240 km²
9
24
über 240 km²
10
27
Nebenwohnsitze
Zusätzliche Stellenwertpunkte
bis 250
0
250 – 500
6
500 – 750
12
750 – 1.000
24
1.000 und mehr
48
12 zusätzliche Stellenwertpunkte
Arbeitsstätten
Zusätzliche Stellenwertpunkte
ab 500 Arbeitsstätten
75
ab 1.000 Arbeitsstätten
150
Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.
Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.
Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.
3.501-5.000 EW
Basisobergrenze:
168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW ( 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte
Fläche
Kategorie
Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten
bis 30 km²
1
0
von 30 bis 60 km²
2
3
von 60 bis 90 km²
3
6
von 90 bis 120 km²
4
9
von 120 bis 150 km²
5
12
von 150 bis 180 km²
6
15
von 150 bis 180 km²
7
18
von 180 bis 210 km²
8
21
von 210 bis 240 km²
9
24
über 240 km²
10
27
Nebenwohnsitze
Zusätzliche Stellenwertpunkte
bis 250
0
250 – 500
6
500 – 750
12
750 – 1.000
24
1.000 und mehr
48
36 zusätzliche Stellenwertpunkte
Arbeitsstätten
Zusätzliche Stellenwertpunkte
ab 500 Arbeitsstätten
75
ab 1.000 Arbeitsstätten
150
Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.
Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.
Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.
5.001-6.500 EW
Basisobergrenze:
168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW ( 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte
Fläche
Kategorie
Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten
bis 30 km²
1
0
von 30 bis 60 km²
2
3
von 60 bis 90 km²
3
6
von 90 bis 120 km²
4
9
von 120 bis 150 km²
5
12
von 150 bis 180 km²
6
15
von 150 bis 180 km²
7
18
von 180 bis 210 km²
8
21
von 210 bis 240 km²
9
24
über 240 km²
10
27
Nebenwohnsitze
Zusätzliche Stellenwertpunkte
bis 250
0
250 – 500
6
500 – 750
12
750 – 1.000
24
1.000 und mehr
48
36 zusätzliche Stellenwertpunkte
Arbeitsstätten
Zusätzliche Stellenwertpunkte
ab 500 Arbeitsstätten
75
ab 1.000 Arbeitsstätten
150
Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.
Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.
Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.
6.501-8.000 EW
Basisobergrenze:
168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW ( 1500) + 0,08 Stellenwertpunkte
Fläche
Kategorie
Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten
bis 30 km²
1
0
von 30 bis 60 km²
2
3
von 60 bis 90 km²
3
6
von 90 bis 120 km²
4
9
von 120 bis 150 km²
5
12
von 150 bis 180 km²
6
15
von 150 bis 180 km²
7
18
von 180 bis 210 km²
8
21
von 210 bis 240 km²
9
24
über 240 km²
10
27
Nebenwohnsitze
Zusätzliche Stellenwertpunkte
bis 250
0
250 – 500
6
500 – 750
12
750 – 1.000
24
1.000 und mehr
48
Zentrumsfunktion
Zusätzliche Stellenwertpunkte
Unterzentrum
36
Mittelzentrum (Bezirksstadt)
150
Arbeitsstätten
Zusätzliche Stellenwertpunkte
ab 500 Arbeitsstätten
75
ab 1.000 Arbeitsstätten
150
Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.
Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.
Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.
8.001-10.000 EW
Basisobergrenze:
168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW ( 1500) + 0,09 Stellenwertpunkte
Fläche
Kategorie
Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten
bis 30 km²
1
0
von 30 bis 60 km²
2
3
von 60 bis 90 km²
3
6
von 90 bis 120 km²
4
9
von 120 bis 150 km²
5
12
von 150 bis 180 km²
6
15
von 150 bis 180 km²
7
18
von 180 bis 210 km²
8
21
von 210 bis 240 km²
9
24
über 240 km²
10
27
Nebenwohnsitze
Zusätzliche Stellenwertpunkte
bis 250
0
250 – 500
6
500 – 750
12
750 – 1.000
24
1.000 und mehr
48
Zentrumsfunktion
Zusätzliche Stellenwertpunkte
Unterzentrum
36
Mittelzentrum (Bezirksstadt)
150
Arbeitsstätten
Zusätzliche Stellenwertpunkte
ab 500 Arbeitsstätten
75
ab 1.000 Arbeitsstätten
150
Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.
Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.
Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.
10.001-15.000 EW
Basisobergrenze:
168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW ( 1500) + 0,09 Stellenwertpunkte
Fläche
Kategorie
Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten
bis 30 km²
1
0
von 30 bis 60 km²
2
3
von 60 bis 90 km²
3
6
von 90 bis 120 km²
4
9
von 120 bis 150 km²
5
12
von 150 bis 180 km²
6
15
von 150 bis 180 km²
7
18
von 180 bis 210 km²
8
21
von 210 bis 240 km²
9
24
über 240 km²
10
27
Nebenwohnsitze
Zusätzliche Stellenwertpunkte
bis 250
0
250 – 500
6
500 – 750
12
750 – 1.000
24
1.000 und mehr
48
Zentrumsfunktion
Zusätzliche Stellenwertpunkte
Unterzentrum
36
Mittelzentrum (Bezirksstadt)
150
Arbeitsstätten
Zusätzliche Stellenwertpunkte
ab 500 Arbeitsstätten
75
ab 1.000 Arbeitsstätten
150
Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.
Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.
Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.