§ 7 Ziele
In Kraft seit 20. Oktober 2016
Up-to-date
Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung gemäß § 10 Z 1 HebeAnlG und – gestützt auf die Ergebnisse dieser sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen – in diesem Abschnitt als „Hebeanlagen“ bezeichnet – gemäß § 10 Z 2 HebeAnlG durch geeignete Abhilfemaßnahmen gegen festgestellte Risiken fest.
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