§ 11 Prüfstellen zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung
In Kraft seit 20. Oktober 2016
Up-to-date
HebeAnlVO
Gliederung
2. Abschnitt Sicherheitstechnische Prüfung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen
§ 11 Prüfstellen zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung
Mit der Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung sind die im § 18 der HBV 2009 angeführten Prüfstellen für Aufzüge zu betrauen.
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