§ 7 Entschädigung
In Kraft seit 28. Dezember 2022
Up-to-date
Die Entschädigung der Mitglieder des Landes-Katastrophenhilfebeirats richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten – Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz, LGBl Nr 40/1975 idgF, und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen.
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