GO-Katastrophenhilfebeirat
Die Entschädigung der Mitglieder des Landes-Katastrophenhilfebeirats richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten – Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz, LGBl Nr 40/1975 idgF, und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen.
§ 7 GO-Katastrophenhilfebeirat · GO-Katastrophenhilfebeirat · Landes-Katastrophenhilfebeirats-Geschäftsordnung
§ 7 Entschädigung
…§ 7 Die Entschädigung der Mitglieder des Landes-Katastrophenhilfebeirats richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten – Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz , LGBl Nr 40/1975 idgF, und den…
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