Die Landesregierung ist, abgesehen vom Falle des § 11, bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller ihrer Mitglieder beschlussfähig.
Rückverweise
GeOL · Geschäftsordnung der Landesregierung
§ 18 Befangenheit
…Liegt bei einem Mitglied der Landesregierung in einer bestimmten Angelegenheit ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, vor, so hat…
§ 11 Besondere Mehrheitserfordernisse
…werden, oder 5. die Vorlage des Landesvoranschlages an den Landtag beschlossen wird, sind nur dann rechtsgültig, wenn in der Regierungssitzung außer der in § 7 vorgeschriebenen Anzahl von Regierungsmitgliedern noch ein weiteres Regierungsmitglied anwesend ist und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Landesregierung den vorgeschlagenen Maßnahmen auch zustimmen.…