Beschlüsse, mit denen
1. die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen oder abgeändert wird,
2. die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung erlassen oder abgeändert wird,
3. die Landeshaushaltsordnung erlassen oder abgeändert wird,
4. Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden, oder
5. die Vorlage des Landesvoranschlages an den Landtag beschlossen wird,
sind nur dann rechtsgültig, wenn in der Regierungssitzung außer der in § 7 vorgeschriebenen Anzahl von Regierungsmitgliedern noch ein weiteres Regierungsmitglied anwesend ist und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Landesregierung den vorgeschlagenen Maßnahmen auch zustimmen.
Rückverweise
GeOL · Geschäftsordnung der Landesregierung
§ 7 Beschlussfähigkeit
…Die Landesregierung ist, abgesehen vom Falle des § 11, bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller ihrer Mitglieder beschlussfähig.…
§ 4 Vollziehung der Geschäfte
…Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes von einem Mitglied der Landesregierung geführt werden, kann eine solche Zusammenlegung nur mit der im § 11 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit abgeändert werden.…