§ 11 Besondere Mehrheitserfordernisse
In Kraft seit 09. Oktober 2024
Up-to-date
Beschlüsse, mit denen
1. die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen oder abgeändert wird,
2. die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung erlassen oder abgeändert wird,
3. die Landeshaushaltsordnung erlassen oder abgeändert wird,
4. Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden, oder
5. die Vorlage des Landesvoranschlages an den Landtag beschlossen wird,
sind nur dann rechtsgültig, wenn in der Regierungssitzung außer der in § 7 vorgeschriebenen Anzahl von Regierungsmitgliedern noch ein weiteres Regierungsmitglied anwesend ist und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Landesregierung den vorgeschlagenen Maßnahmen auch zustimmen.
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