§ 23 Elektronische Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten undsonstigen Unterschriftserfordernissen
In Kraft seit 09. Oktober 2024
Up-to-date
Die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten sowie sonstige Beurkundungs- und Unterschriftserfordernisse können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall kann an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung treten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden