Die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten sowie sonstige Beurkundungs- und Unterschriftserfordernisse können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall kann an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung treten.
Rückverweise
GeOL · Geschäftsordnung der Landesregierung
§ 19 Dienstverhinderung, Vertretung
…Vertretende. (2) Eine schriftliche Bevollmächtigung nach Abs. 1 ist auch durch Bekundung der Bevollmächtigung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung im Sinne des § 23 möglich. Zudem kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine Bevollmächtigung auch mündlich oder fernmündlich erteilt werden. Eine mündliche oder fernmündliche erteilte Bevollmächtigung ist vom Landesamtsdirektor oder…