§ 20 Korreferat
In Kraft seit 09. Oktober 2024
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Wenn auf Grund der Referatseinteilung ein Gegenstand mit einem oder mehreren Korreferenten zu behandeln ist, so sind alle diesen Gegenstand betreffenden Geschäftsstücke, die vom Hauptreferenten unterfertigt werden, vor Abfertigung auch den Korreferenten zur Zustimmung vorzulegen. Wenn diese dem Geschäftsstück nicht zustimmen, muss der Gegenstand in eine Sitzung der Landesregierung gebracht werden. Der Hauptreferent hat in der Sitzung seinen Antrag vorzulegen, wonach der jeweilige Korreferent seinen Standpunkt vertreten kann.
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