§ 10 Beschlussfassung, Abstimmung
In Kraft seit 09. Oktober 2024
Up-to-date
(1) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil und hat überdies bei Stimmengleichheit das Recht der Dirimierung.
(2) Wenn sich zu einem vom Berichterstatter gestellten Antrag niemand zu Wort meldet, so gilt der Antrag als angenommen. Sonst hat die Abstimmung durch Heben der Hand stattzufinden. Die anwesenden Regierungsmitglieder dürfen sich der Abstimmung nicht enthalten.
(3) Der Vorsitzende stellt bei Mehrheitsbeschlüssen das Stimmenverhältnis insofern fest, als anzuführen ist, wer für und wer gegen den Antrag gestimmt hat.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden