GeOA
Die Öffentlichkeits- und Marketingarbeit für das Amt hat nach den Festlegungen der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors zu erfolgen.
§ 16 GeOA · GeOA · Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung
§ 16 Öffentlichkeitsarbeit
…§ 16 Die Öffentlichkeits- und Marketingarbeit für das Amt hat nach den Festlegungen der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors zu erfolgen.…
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