§ 1
In Kraft seit 12. März 2020
Up-to-date
Jeder Aussteller oder jede Ausstellerin eines Energieausweises gemäß § 118a Abs. 2 der Bauordnung für Wien hat die in der Anlage angeführten Indikatoren in der Energieausweisdatenbank (EADB) zu registrieren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden