(1) Die §§ 2 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Zitates „ASchG“ das Zitat „Bgld. BSchG 2001“ tritt,
2. 2.
soweit im | auf Bestimmungen der | diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der |
§ 3 Abs. 6 Z 2, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 | § 7 | § 5 |
§ 6 Abs. 3 Z 3 | § 5 | § 12 |
§ 7 Abs. 4 | § 4 Abs. 4 und 5, § 3 DOK-VO | § 11 Abs. 4 und 5 |
§ 8 Abs. 1 | § 12 und § 14 | § 6 und § 8 |
§ 8 Abs. 2 | § 13 | § 7 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 |
§ 9 Abs. 3 | § 4 | § 11 |
§ 11 Abs. 1 | § 15 Abs. 2 | § 14 |
des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird, | Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind, | |
3. an die Stelle der Worte „Arbeitnehmer/in“ und „Arbeitnehmer/innen“ das Wort „Bedienstete“ und an die Stelle der Worte „Arbeitgeber/in“ und „Arbeitgeber/innen“ das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.
(2) Verweise auf die VEMF beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
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