LandesrechtBurgenlandVerordnungenSchutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder

Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder

Bgld. VEMF
In Kraft seit 24. März 2017
Up-to-date

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

§ 2

§ 2 Anwendung von Bestimmungen der VEMF

(1) Die §§ 2 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. an die Stelle des Zitates „ASchG“ das Zitat „Bgld. BSchG 2001“ tritt,

2. 2.

soweit im auf Bestimmungen der diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der
§ 3 Abs. 6 Z 2, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 § 7 § 5
§ 6 Abs. 3 Z 3 § 5 § 12
§ 7 Abs. 4 § 4 Abs. 4 und 5, § 3 DOK-VO § 11 Abs. 4 und 5
§ 8 Abs. 1 § 12 und § 14 § 6 und § 8
§ 8 Abs. 2 § 13 § 7 Abs. 4 und § 4 Abs. 1
§ 9 Abs. 3 § 4 § 11
§ 11 Abs. 1 § 15 Abs. 2 § 14
des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird, Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind,

3. an die Stelle der Worte „Arbeitnehmer/in“ und „Arbeitnehmer/innen“ das Wort „Bedienstete“ und an die Stelle der Worte „Arbeitgeber/in“ und „Arbeitgeber/innen“ das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.

(2) Verweise auf die VEMF beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.

§ 3

§ 3 Abweichungen von Bestimmungen der Verordnung

Es wird festgestellt, dass Abweichungen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung nicht zulässig sind.

§ 4

§ 4 Umsetzungshinweise

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13.05.2015 S. 62, umgesetzt.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.