(1) Medikamente sind Arzneimittel im Sinne des § 1 Arzneimittelgesetz - AMG, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018. Sie sind in einem versperrten Schrank und entsprechend den vorgesehenen produktspezifischen Lagerungsbedingungen aufzubewahren. Das Ablaufdatum der Medikamente ist regelmäßig zu überprüfen. Medikamente sind mit Ablauf des Haltbarkeitsdatums ordnungsgemäß auszuscheiden.
(2) Die Verabreichung und Einnahme von Medikamenten hat im Einklang mit der Gebrauchsinformation (§ 16 AMG) und insbesondere bei rezeptpflichtigen Medikamenten entsprechend der Verschreibung (Rezept) zu erfolgen. Die ärztliche Anordnung hat eindeutig und zweifelsfrei bestimmt zu sein und zumindest folgende Informationen zu enthalten:
1. Bezeichnung des Medikaments,
2. Anzahl und Form der Medikamente,
3. Medikamentendosis und
4. Zeitpunkt zu und Zeitraum in dem die Medikamenteneinnahme zu erfolgen hat.
(3) Die ärztliche Anordnung der Einnahme von Psychopharmaka hat durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu erfolgen.
(4) Die Verabreichung und Einnahme eines Medikaments sind Teil der medizinischen Dokumentation und mit folgenden Daten zu dokumentieren:
1. Name des Medikaments,
2. Vorname und Nachname der einnehmenden Person,
3. Vorname und Nachname der verabreichenden Betreuungsperson,
4. Datum und Uhrzeit der Einnahme,
5. Anzahl und Form der Medikamente,
6. Medikamentendosis,
7. Angaben der Gebrauchsinformation und
8. Verschreibung (Rezept).
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