(1) Die Ernährung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen hat ausreichend, ausgewogen und altersgemäß zu sein. Frische Speisen, Vollwertkost und Lebensmittel aus biologischem Anbau sind Fertigprodukten vorzuziehen. Die Speisepläne sind mit Wochenbeginn für sieben Tage im Voraus in der Einrichtung für die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gut einsehbar auszuhängen.
(2) Die altersentsprechende medizinische Versorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist sicherzustellen. Zur medizinischen Versorgung zählen insbesondere allgemein- und fachärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie im Bedarfsfall die Versorgung mit notwendigen Medikamenten.
(3) Kinder sind den jeweiligen altersentsprechenden Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen zu unterziehen. Zumindest einmal jährlich sollen Kinder und Jugendliche zur Feststellung des allgemeinen Gesundheitszustandes von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde untersucht werden, sofern keine schulärztliche Untersuchung erfolgt. Betreute Personen sind einmal jährlich von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt zu untersuchen. Weibliche Jugendliche spätestens ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und junge Erwachsene sind einmal jährlich von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zu untersuchen. In sozialtherapeutischen und sozialpsychiatrischen Wohn- und Betreuungsformen untergebrachte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind im Zuge ihrer Aufnahme von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu begutachten. In Krisenzentren ist schnellstmöglich nach der Aufnahme eine ärztliche Abklärung zu veranlassen. Diese ist alters- und bedarfsabhängig von einem Hausarzt oder einer Hausärztin, einem Kinderarzt oder einer Kinderärztin oder in einer Krankenanstalt durchzuführen. Untersuchungs-, Kontroll- und Wiederbestellungstermine im Rahmen von ärztlichen Behandlungen sind wahrzunehmen. Entsprechend dem Alter und Gesundheitszustand sind die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu diesen Terminen von einer Person aus dem Kreis des Betreuungspersonals zu begleiten. Alle genannten ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen (inkl. Medikamentenverabreichung) haben grundsätzlich unter dem Aspekt der Freiwilligkeit zu erfolgen und können daher von der jeweiligen betreuten Person verweigert werden. Wenn Jugendliche oder junge Erwachsene Arztbesuche, ärztliche Untersuchungen und Behandlungen verweigern, ist dies nachvollziehbar zu dokumentieren.
(4) Für jedes Kind, jede Jugendliche oder jeden Jugendlichen und jede junge Erwachsene oder jeden jungen Erwachsenen ist gesondert eine medizinische Dokumentation zu führen. Zur medizinischen Dokumentation gehören alle ärztlichen Anordnungen, Befunde, Gutachten, Behandlungspläne und sonstigen medizinischen Unterlagen, welche der Dokumentation des physischen und psychischen Zustandes dienen. Die medizinische Dokumentation ist bei Beendigung der Betreuung der Obsorgeträgerin oder dem Obsorgeträger, bei jungen Erwachsenen diesen selbst, nachweislich auszufolgen.
(5) Bei Aufnahme und Betreuungsbeendigung ist der medizinische Status zu erheben und zu dokumentieren.
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