(1) Die pädagogische Betreuung in stationären Einrichtungen hat auf folgende Orientierungen besonders Bedacht zu nehmen:
1. Bedürfnisorientierung: Orientierung am körperlichen Wohlergehen und an der Erhaltung der Gesundheit sowie der Befriedigung der psychisch-geistigen Grundbedürfnisse der Kinder und Jugendlichen im Sinne des Kindeswohls; auf junge Erwachsene ist diese Bestimmung ebenfalls anzuwenden;
2. Indikations- und Verlaufsorientierung: Orientierung an dem vom Kinder- und Jugendhilfeträger erstellten Hilfeplan und den darin enthaltenen Zielformulierungen;
3. Partizipation: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes an den sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen;
4. Biographiearbeit: Aufarbeitung der familiären Herkunftsgeschichte der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen;
5. Ressourcenorientierung: Erkennen und Fördern der vorhandenen persönlichen Stärken der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen;
6. Problemlösungsorientierung: Erarbeitung und Umsetzung von situationsgerechten sozialpädagogischen Interventionen;
7. Familienorientierung: Orientierung an und Miteinbeziehung der Familie oder dem erweiterten familiären Bezugssystem im Sinne einer Kooperation sowie aktiven Beteiligung und Arbeit mit dem Herkunftssystem (Elternarbeit);
8. Kooperationsorientierung: Orientierung an der Kooperation mit Helfersystemen im Sinne interdisziplinärer Zusammenarbeit;
9. Lebensweltorientierung: Orientierung an einer alltagsbezogenen Betreuung im Sinne einer Hilfestellung zur Lebensbewältigung;
10. Sozialraumorientierung: Orientierung am sozialen Umfeld im Sinne der Herstellung gedeihlicher sozialer Netzwerkbeziehungen.
(2) Die Einrichtung hat ihre Tätigkeit aufgrund eines nach aktuellen fachlichen Standards fundierten Konzeptes vorzunehmen und dieses Konzept den jeweiligen neuen fachlichen Standards und unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes laufend anzupassen und jedenfalls alle drei Jahre eigenständig zu evaluieren.
(3) Das Konzept für eine Einrichtung hat zumindest Folgendes zu enthalten:
1. Definition der Wohnform
a) Betreuungsform,
b) Stationär oder teilstationär.
2. Betreuungskonzept
a) fachliche Ausrichtung,
b) Methoden und Didaktik,
c) Abgrenzung der Zielgruppe (Geschlecht, Altersgrenzen, Ausschließungsgründe),
d) Gruppengröße,
e) Betreuungsziele,
f) Aufnahmekriterien und Aufnahmeverfahren,
g) Beendigung der Betreuung.
3. Raumkonzept
a) Zimmerbelegung,
b) Verwendungszweck,
c) Größen.
4. Kooperations- und Kommunikationsstrukturen
a) Behörden,
b) Systempartner (zB Kindergärten, Schulen, Arbeitgeber, Vereine).
5. Qualitätsentwicklung und qualitätssichernde Maßnahmen
a) Dokumentations- und Meldepflichten,
b) Konzeptevaluierung,
c) Interne Kontrollsysteme,
d) Fortbildungen, Teambesprechungen und Supervision.
6. Personalkonzept
a) Organigramm,
b) Stellenbeschreibungen,
c) Exemplarischer Dienstplan,
d) Einschulungsplan für neue Mitarbeiter.
7. Träger und Finanzierung
(4) Neben einem allgemeinen Einrichtungskonzept gemäß Abs. 3 sind jeweils ein Sexualpädagogik-konzept und ein Gewaltprävention- und Opferschutzkonzept für alle Wohn- und Betreuungsformen erforderlich. Beide Konzepte haben zumindest folgende Punkte und Unterpunkte zu enthalten:
1. Definition
a) Formen von Übergriffen und Grenzüberschreitungen,
b) Ursachen.
2. Haltung der Einrichtung
a) Umgang mit der Thematik,
b) Rechtliche Rahmenbedingungen.
3. Ziel des Konzepts
4. Präventive Maßnahmen
5. Umgang mit Übergriffen und Grenzüberschreitungen
a) Krisenpläne.
6. Hilfsangebote
a) Kontakte und Ansprechpersonen.
7. Dokumentation und Meldepflicht
8. Qualitätssicherung
a) Fortbildung,
b) Supervision.
Rückverweise
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