(1) Die Ausübung der internen Aufsicht in der Einrichtung obliegt der pädagogischen Leitung, im Vertretungsfall der stellvertretenden pädagogischen Leitung. Im Falle der Abwesenheit der pädagogischen Leitung und der stellvertretenden pädagogischen Leitung sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls von der dienstältesten anwesenden Fachkraft für Pflege und Erziehung zu setzen.
(2) Die interne Aufsicht umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Überprüfung der Aktualität des Einrichtungskonzeptes und die Mitwirkung bei dessen Erstellung und Weiterentwicklung;
2. die Verantwortung für die Gestaltung und Umsetzung der Organisationsstruktur (insbesondere die Erstellung des Organigramms, der Stellenbeschreibungen, der Dienstpläne und Arbeitszeitregelungen, die Erreichbarkeit der Einrichtung);
3. für eine konzeptgemäße und fachgerechte Aufgaben- und Pflichterfüllung der Fachkräfte für Pflege und Erziehung und den Einsatz anerkannter aktueller pädagogischer Methoden durch diese zu sorgen;
4. für die Umsetzung der qualitätssichernden Maßnahmen gemäß § 14 zu sorgen;
5. die Sicherstellung der Betreuungs- und Lebensqualität der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die Wahrung ihrer Rechte, jeweils in Zusammenarbeit mit den Fachkräften für die Pflege und Erziehung;
6. für die Umsetzung der in der Hilfeplanung definierten Ziele Sorge zu tragen;
7. die Steuerung und Kontrolle aller Leistungen bezüglich betrieblicher und personeller Belange sowie deren Strukturen, laufende Prozesse und Ergebnisse in Abstimmung mit der wirtschaftlichen Leitung;
8. die Letztentscheidung in sämtlichen pädagogischen Angelegenheiten;
9. die Letztentscheidung über die persönliche Eignung des Betreuungspersonals.
(3) Die Landesregierung hat im Sinne des § 22 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2019, zu kontrollieren, ob die Einrichtungen ihren internen Aufsichtspflichten nachkommen.
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