(1) Unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. III Nr. 155/2017, sind Kinder und Jugendliche bestmöglich in ihrer Entfaltung, Entwicklung und sozialen Integration zu fördern. Die Anwendung jeglicher Gewalt, die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides und die Würde des Kindes oder der oder des Jugendlichen verletzende Eingriffe sind unzulässig.
(2) Kindern und Jugendlichen, die in Einrichtungen gemäß § 2 Z 10 betreut werden, ist der Zugang zur Burgenländischen Kinder- und Jugendanwaltschaft zu ermöglichen. Die Kontaktdaten der Kinder- und Jugendanwältin oder des Kinder- und Jugendanwalts sind in der jeweiligen Einrichtung an zentraler Stelle für alle Kinder und Jugendlichen gut sichtbar auszuhängen.
(3) Auf junge Erwachsene sind die Bestimmungen über die Kinderrechte anzuwenden.
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