§ 4 Kindeswohl
In Kraft seit 01. Oktober 2019
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(1) Kindeswohl ist der Prozess materiellen, körperlichen, psychisch-geistigen und sozialen Wohlbefindens sowie Wohlergehens von Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr innerhalb des sie umgebenden sozialen Lebensraumes und der Sozialisationsbedingungen und im Hinblick auf die zunehmende Entwicklung einer hauptverantwortlichen, gemeinschaftlichen Persönlichkeit, beinhaltend individuelle, autonome Handlungskompetenz und Gestaltungsmöglichkeit.
(2) Bei der Beurteilung des Kindeswohls sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beachten.
(3) Einrichtungen haben sich am Kindeswohl zu orientieren.
(4) Auf junge Erwachsene sind die Bestimmungen über das Kindeswohl anzuwenden.
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