§ 22 § 22
In Kraft seit 19. Juli 2024
Up-to-date
Bei Inkrafttreten des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2019, dürfen bereits bestehende Einrichtungen mit einer Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im bewilligten Umfang weiterhin betrieben werden, müssen aber spätestens ab 1. Oktober 2023 den Bestimmungen des § 11 der Verordnung LGBl. Nr. 65/2019 und spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 47/2024 den Bestimmungen der §§ 13 und 15 dieser Verordnung entsprechen. Entsprechen sie spätestens zu den jeweiligen Zeitpunkten diesen Bestimmungen, bleibt die jeweilige Bewilligung aufrecht.
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