(1) Die Türschlösser der Wohn- und Schlafzimmer der betreuten Personen sowie der Sanitärräume (Bad, Toilette) sind technisch derart auszuführen, dass die Türen von innen verschlossen, aber vom Betreuungspersonal jederzeit geöffnet werden können.
(2) In Einrichtungen, in denen
1. Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr betreut werden, sind Stiegenaufgänge und -abgänge mit Treppenschutzgittern zu sichern;
2. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr betreut werden, sind Steckdosen mit Berührungsschutz zu versehen.
(3) Verbandskästen gemäß Ö-Norm Z-1020 oder höherwertig müssen in entsprechender Anzahl und Ausstattung vorhanden sein.
(4) Alle Wohn-, Aufenthalts- und Schlafräume müssen ausreichend natürlich belichtet und belüftet sein. Bei der Ausstattung, Beheizung und Belüftung der Räume ist die Verwendung gesundheitsbeeinträchtigender Materialien und Anlagen zu vermeiden. Böden müssen wärmeisolierend und möglichst rutschfest sein. Technische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass sie weder das Leben noch die Gesundheit von Menschen gefährden und keine Brandgefahr darstellen.
(5) Wasser ist grundsätzlich aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage zu beziehen. Wird Wasser nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage bezogen, ist dieses Untersuchungen und Begutachtungen gemäß § 5 Z 2 Trinkwasserverordnung - TWV, BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, zu unterziehen und das Ergebnis der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.
(6) Alle Lebensmittel sind entsprechend den vorgesehenen produktspezifischen Lagerungsbedingungen zu verwahren. Das Ablaufdatum der Lebensmittel ist regelmäßig zu überprüfen. Lebensmittel sind mit Ablauf des Haltbarkeitsdatums auszuscheiden.
(7) Reinigungsmittel sind vor unsachgemäßer Verwendung gesichert aufzubewahren und den Kindern und Jugendlichen altersadäquat zur Verfügung zu stellen.
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