Stationäre Einrichtungen sind im Rahmen ihrer konzeptionellen Gestaltung in Wohnformen einzuteilen. Teilstationäre Einrichtungen sind in Betreuungsformen einzuteilen. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
1. „Kinder und Jugendliche“ und „Minderjährige“: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. „Junge Erwachsene“: Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.
3. „Betreute Personen“: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Einrichtungen versorgt werden, werden im Folgenden unter diesem Begriff zusammengefasst, sofern nicht Bestimmungen speziell für einzelne dieser Gruppen gelten.
4. „Sozialpädagogische Wohn- und Betreuungsformen“: Einrichtungen für Minderjährige, die im Rahmen der Hilfeplanung des Kinder- und Jugendhilfeträgers einer Erziehungshilfe bedürfen. Sie sollen den zu betreuenden Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen außerhalb der Familie einen Lebensraum zur Verfügung stellen, in dem die angemessene Versorgung ihrer individuellen, entwicklungsbedingten, materiellen, psychischen, körperlichen und sozialen Bedürfnisse erfolgen kann. Die Betreuung in sozialpädagogischen Wohnformen ist möglichst alltagsorientiert auszurichten und hat sich an familiennahen oder familienähnlichen Strukturen und Prozessen zu orientieren.
5. „Sozialtherapeutische Wohn- und Betreuungsformen“: Einrichtungen im Sinne der Z 4, die zusätzlich mit integrierten therapeutischen Elementen arbeiten und Strukturen schaffen, in denen auch mehrfach traumatisierte oder schwer traumatisierte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene förderbar sind. Das Betreuungsteam muss eine multiprofessionelle Zusammensetzung aufweisen und hat auf Grundlage einer wissenschaftlichen, psychotherapeutisch-pädagogischen Konzeption tätig zu sein.
6. „Sozialpsychiatrische Wohn- und Betreuungsformen“: Einrichtungen im Sinne der Z 5 für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, welche aufgrund ihrer Mehrfach- bzw. Schwertraumatisierung in großen Gruppen überfordert sind und mittels intensivpädagogischer und sozialintegrativer Maßnahmen in der Entwicklung ihrer individuellen und sozialen Kompetenzen gefördert werden müssen. Das Betreuungsteam muss eine multiprofessionelle Zusammensetzung aufweisen und hat auf Grundlage einer wissenschaftlichen, psychiatrisch-pädagogischen Konzeption tätig zu sein.
7. „Betreutes Außenwohnen“: Einrichtungen für die Betreuung von Jugendlichen ab Vollendung des 16. Lebensjahres und jungen Erwachsenen mit dem Ziel der Hinführung in die Selbstständigkeit. Diese Einrichtungen müssen, um die Betreuungskontinuität zu gewährleisten, organisatorisch an sozialpädagogische oder sozialtherapeutische Wohnformen angebunden sein und im Rahmen dieser pädagogisch betreut werden. Die Voraussetzung der Anbindung muss nicht erfüllt sein, wenn nur burgenländische Jugendliche oder junge Erwachsene betreut werden und die Betreiberin oder der Betreiber eine dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit diesem Angebot hat.
8. „Krisenzentren“: Einrichtungen zur Überbrückung einer krisenhaften Periode mit Verdacht auf akute Kindeswohlgefährdung wegen Misshandlung, Missbrauch oder grobe Vernachlässigung sowie bei sozialen und familiären Krisen, wenn ein Verbleib der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im familiären System oder in einer anderen stationären Einrichtung problematisch erscheint. Neben der Betreuung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist es Aufgabe der Krisenzentren, mittels Krisenintervention und sozialer, psychologischer und pädagogischer Diagnostik Empfehlungen für eine Weiterversorgung innerhalb der Familie oder in einer Form der vollen Erziehung zu erarbeiten.
9. „Eltern-Kind-Einrichtungen“: Einrichtungen im Sinne der Z 4, die die Betreuung von Schwangeren, werdenden Eltern und Eltern oder Elternteilen mit Kind sichern. Sie legen den Schwerpunkt der geleisteten Erziehungshilfe auf die Betreuung des Kindes und die Anleitung der Eltern oder des Elternteiles zur Betreuung des Kindes.
10. „Sonstige bedarfsdeckende Wohnformen (Bedarfseinrichtungen)“: Einrichtungen für Minderjährige zur Deckung eines dringenden kurz-, mittel- oder langfristigen Betreuungsbedarfs unter Heranziehung der für die jeweils erforderliche Betreuungsform (im Hinblick auf Betreuungsausmaß und -intensität) geeigneten Fachkräfte, sofern der Betreuungsbedarf nicht durch Inanspruchnahme einer der in Z 4 bis Z 9 angeführten Wohnformen gedeckt werden kann.
11. „Einrichtungen“: Einrichtungen gemäß Z 4 bis 10 werden im Folgenden unter diesem Begriff zusammengefasst, sofern nicht Bestimmungen speziell für einzelne dieser Einrichtungen gelten.
12. „Fallführende Bezirksverwaltungsbehörde“: Bezirksverwaltungsbehörde, die mit der Obsorge der betreffenden Person zumindest im Bereich Pflege und Erziehung betraut ist.
12. „Vollzeitäquivalent“: Wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte in Höhe von 38 Stunden.
13. „Vollzeitäquivalente (VZÄ)“: Wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte gemäß den geltenden Bestimmungen des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV).“
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