(1) In jeder Gruppe sind je nach Größe und Bedarf insbesondere folgende Räume und Ausstattung vorzusehen:
1. die erforderliche Anzahl an Wohn- und Schlafzimmern,
2. ein Gemeinschaftsraum, der allen betreuten Personen und dem Betreuungspersonal Platz bietet,
3. eine Küche oder Küchenzeile mit Essbereich,
4. ein Badezimmer ausgestattet mit Dusche und Waschbecken; ab einer Gruppengröße von sechs betreuten Personen oder bei koedukativ geführten Einrichtungen zwei Badezimmer,
5. eine Toilette; ab einer Gruppengröße von sechs betreuten Personen zwei Toiletten und
6. ein Nachtdienstzimmer sowie eine eigene Dusche, Waschbecken und Toilette für das Betreuungspersonal.
In teilstationären Einrichtungen sind keine Schlafzimmer vorzusehen.
(2) Die Landesregierung kann auf Antrag in besonders zu begründenden Fällen genehmigen, dass zwei oder mehrere Gruppen Räume und Ausstattung gemäß Abs. 1 gemeinsam verwenden können.
(3) Der Wohnbereich ist so zu gestalten, dass er dem Durchschnittsstandard in der Gesellschaft möglichst nahekommt und dem konzeptionellen Zweck der jeweiligen Einrichtung entspricht. Bei der Gestaltung insbesondere der Wohn- und Schlafräume der betreuten Personen ist auf Individualität und Wahrung des persönlichen Bereiches Rücksicht zu nehmen.
(4) Werden in einer Gruppe Personen im Alter bis zu drei Jahren betreut, müssen Wohn-, Schlaf- und Pflegebereich alters- und bedürfnisangepasst ausgestattet sein.
(5) Die Mindestgröße für die Schlafzimmer der betreuten Personen hat
1. bei Einfachbelegung mindestens 10 m² zu betragen,
2. bei Zweifachbelegung mindestens 14 m² zu betragen.
Mit Vollendung des zwölften Lebensjahres einer betreuten Person ist eine Einfachbelegung anzustreben.
(6) Die Schlafzimmer sind für jede betreute Person mit einem Bett, einem Kasten, einem Schreibtisch mit Sessel und einer verschließbaren Ablagemöglichkeit zur Verwahrung von persönlichen Sachen auszustatten.
(7) Beim Betreuten Außenwohnen müssen mindestens 20 m² Gesamtwohnfläche je Jugendliche, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie folgende räumliche Mindestausstattung zur Verfügung stehen:
1. ein Wohn-Schlafraum; bei zwei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen innerhalb einer Einheit jeweils ein Schlafraum;
2. eine Küchenzeile mit Herd, Kühlschrank mit Gefrierfach und Spüle;
3. ein Badezimmer mit Waschbecken und Dusche oder Badewanne;
4. eine Toilette.
(8) Abhängig von der Zielsetzung der Einrichtung müssen ausreichend infrastrukturelle Angebote wie zB Kindergarten, Schule, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Nahbereich vorhanden oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
(9) Jede Einrichtung muss in ihrem Areal oder zumindest in leicht erreichbarer Nähe über einen Garten, eine Wiese oder eine sonstige Anlage verfügen, die den betreuten Personen in altersangepasster Form Gelegenheit zu Spiel und sportlicher Betätigung sowie Aufenthalt im Freien bietet.
(10) Für Bedarfseinrichtungen ist der jeweilige Raum- und Ausstattungsbedarf nach den Abs. 1 bis 9 individuell in einem Konzept festzulegen, welches von der Landesregierung zu prüfen ist.
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